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Vereinssatzung des HC Hersbruck e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen „HC Hersbruck e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hersbruck. Er ist beim Amtsgericht Nürnberg ins Vereinsregister eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landessportverband vermittelt.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Handballsports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist berechtigt, Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Zweck engagieren, im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge zu begünstigen. Ob Ehrenamtszuwendungen/ Übungsleiterfreibeträge geleistet werden und über deren Höhe entscheidet die Verwaltung unter Berücksichtigung von §11 Abs. 6. Die Amtsinhaber gemäß § 11 Abs. 1 können auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden (passiven) Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet gegebenenfalls die Verwaltung. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft durch die Verwaltung, die keiner Begründung bedarf, muss derjenigen Person innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung zugestellt werden. Gegen die Ablehnung kann die Antragstellerin / der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2. Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt dann zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Austritt erklärt wurde.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen grob unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung. Vor der Entscheidung hat sie dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann desweiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch die Verwaltung erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der

Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und dessen Fälligkeit ist in der Beitragsordnung geregelt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4. In besonderen Fällen kann der Vorstand, auf schriftlichen Antrag, Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

§ 9 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand (siehe § 11 Abs. 4)
  • die Verwaltung (siehe § 11 Abs. 1)
  • die Mitgliederversammlung

§ 11 Die Verwaltung und der Vorstand

1. Die Verwaltung besteht aus:

  • der/dem ersten Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwart(in)
  • der/dem Sportwart(in) für den weiblichen Bereich, Frauen und Jugend A – D
  • der/dem Sportwart(in) für den männlichen Bereich, Männer und Jugend A – D
  • der/dem Sportwart (in) für Kinderhandball
  • der/dem Schriftführer(in)

2. Die Verwaltung führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Die Verwaltung ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins; sie ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Die Verwaltung kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über ihre Tätigkeit hat die/der 1. Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Die Verwaltungssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse der Verwaltung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Verwaltungsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Verwaltungsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • die/der erste Vorsitzende
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • die/der Kassenwart(in)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

5. Die Vereinigung mehrerer Verwaltungsämter in einer Person ist unzulässig.

6. Im Innenverhältnis kann jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB über Einzelausgaben bis zu einer Höhe von 500,-€ verfügen. Für Ausgaben zwischen 500,-€ und 3.000,-€ ist die Zustimmung des ersten Vorsitzenden und zusätzlich eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. Geschäfte und Beschlüsse, die über diesen Rahmen hinausgehen, bedürfen der Genehmigung der Verwaltung.

§ 12 Amtsdauer der Verwaltung und Wahlablauf

1. Die Verwaltung sowie zwei Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Verwaltungsmitgliedes ist zulässig.

2. Vor der Neuwahl hat die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu bilden. Amtierende Mitglieder der Vorstandschaft und der Verwaltung dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in der Mitgliederversammlung die Entlastung der alten Verwaltung und die Neuwahl durchzuführen.

3. Die Wahl ist, wenn für ein Amt mehr als ein Vorschlag eingebracht wird, mittels Stimmzettel geheim durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Handzeichen erfolgen. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollte im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten eine einfache Mehrheit erreichen, hat eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu erfolgen.

4. Scheidet ein Mitglied der Verwaltung während der Amtsperiode aus, so wählt die Verwaltung ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3. Die beiden Kassenrevisoren sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben die Richtigkeit der Kassenführung zu überprüfen. Sie haben in der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren
  • Entlastung und Wahl der Verwaltung
  • Wahl der Kassenrevisoren
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Ankündigung in der Hersbrucker Zeitung sowie auf der vereinseigenen Homepage. Die Frist beginnt mit dem auf die Ankündigung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
  • die Protokollführerin/der Protokollführer
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei der Mitgliederversammlung anwesend sind oder durch schriftliche Erklärung ihr Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl erteilt haben.

§ 18 Ehrungen

1. Für langjährige Treue kann der Verein Ehrungen vornehmen. Die Ehrungen erfolgen in Anlehnung an die Ehrenordnung des Bayerischen Handball-Verbandes in seiner jeweils gültigen Fassung, wobei Verbandsehrenzeichen in Bronze nicht verliehen werden. Die Mitgliedschaftsdauer bestimmt sich beginnend mit der Vollendung des achten Lebensjahres.

2. Die Dauer der Mitgliedschaft in der Handballabteilung des 1.FC Hersbruck wird angerechnet.

§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Verwaltung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vor- schrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Hersbruck, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung des Vereins am 29.11.2010 beschlossen und durch Beschlüsse der Vorstandschaft vom 08.12.2010 und vom 07.01.2011 angepasst worden.

Änderungen wurden in der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder vom 13.05.2011 beschlossen. Die Neufassung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hersbruck, 13.05.2011